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Bitkom rät Fanpage-Betreibern zu Datenschutz-Vertrag mit Facebook



„Betreiber von Fanseiten werden mit dem Urteil einerseits in die Pflicht genommen und andererseits mit Rechtsunsicherheit rund um die sogenannte gemeinsame Verantwortlichkeit konfrontiert“, sagte Rebekka Weiß, Leiterin der Abteilung Vertrauen und Sicherheit beim Branchenverband Bitkom, dem Handelsblatt. „Letztlich müssten sie einen separaten Vertrag mit Facebook schließen, da die Datenschutzpflichten aufgeteilt werden müssen.“ Weiß befürchtet dadurch einen hohen bürokratischen Aufwand, womit dem Datenschutz „wenig geholfen“ sei.


Die Richter in Leipzig hatten in einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung den Betreibern von gewerblichen Fanpages auf Facebook eine Mitverantwortung für die Sammlung von Nutzerdaten im Hintergrund zugewiesen. Bei schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängeln dürfen Datenschützer daher die Betreiber verpflichten, die Unternehmensseite abzuschalten (Az.: BVerwG 6 C 15.18).


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2018 ebenfalls eine Mitverantwortung der Betreiber gesehen. Seitenbetreiber erhalten detaillierten Einblick in die Besucherstatistiken und erfahren so unter anderem demografische Merkmale ihrer Nutzer. Die Erfassung dieser Daten lässt sich nicht deaktivieren. Dementsprechend sei nicht nur Facebook, sondern auch der Betreiber dafür verantwortlich, urteilte der EuGH seinerzeit.

Der aktuellen Leipziger Entscheidung liegt ein Fall aus Schleswig-Holstein zugrunde. Das Landeszentrum für Datenschutz forderte 2011 von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage. Bei Aufruf der Seite würden Daten der Nutzer erhoben, ohne dass diese darüber informiert würden.


„Weiterer Tiefschlag für die digitale Wirtschaft“


Wichtig ist bei den Fanseiten vor allem der Like-Button. Denn mit einem Gefällt-mir-Klick zeigt ein Nutzer an, dass er die Person oder das Unternehmen mag und wird automatisch ein Fan. Je mehr Fans eine solche gewerbliche Seite hat, desto besser für sie.


Für viele Unternehmen sei der Auftritt in sozialen Netzwerken „wichtiger Bestandteil einer zielgenauen Kundenkommunikation“, erläuterte Bitkom-Expertin Weiß. „Verbraucher erwarten heutzutage, dass Unternehmen auf den gängigen Plattformen ansprechbar sind.“


Dass dabei der Datenschutz eingehalten werden müsse, sei selbstverständlich. „In der Praxis müssen Datenschutzregeln aber auch so ausgestaltet sein, dass die Fanpage-Betreiber weiterhin ihre Seiten nutzen können und Plattformbetreiber wissen, welche Pflichten sie genau umzusetzen haben“, mahnte Weiß.


Der Präsident des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW), Matthias Wahl, wertet die Entscheidung der Leipziger Richter als „weiteren Tiefschlag für die digitale Wirtschaft“. „Anstatt die Rechtssicherheit für die vielen Nutzer sozialer Medien zu stärken, treibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts diese weiter in die Enge“, sagte Wahl dem Handelsblatt.
Er kritisierte, dass die Datenschutzbehörden nun freie Hand hätten, Datenschutzverstöße „auf dem Rücken der Unternehmen“ zu verfolgen. „Das wahrt nicht die Verhältnismäßigkeit, sondern ist schlicht der Weg des geringsten Widerstands.“

Autor: Dietmar Neuerer, Handelsblatt

 

 


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